Module / Ausbildungseinheiten (Berufskraftfahrerqualifizierung)
Module nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrFQG)
Alle Fahrer/-innen im Güter- und Personenverkehr müssen eine beschleunigte Grundqualifikation (GQ) mit Abschlussprüfung IHK oder die 3-jährige Berufsausbildung (BKF) mit IHK- Abschluss absolvieren.
Während Ihrer Berufsausübung müssen sie regelmäßige Weiterbildungen (WB) nachweisen, sofern sie:
Fahrten als selbständige oder angestellte Fahrerinnen und Fahrer durchführen und
mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die eine Fahrerlaubnis ab Klasse C1, C1E und C, CE
Zugangsvoraussetzungen:
Führerscheininhaber C/CE oder D/DE ohne
Grundqualifizierung zum EU-Berufskraftfahrer
Weiterbildung im gewerblichen Bereich ist gem. BKrFQG seit 10.09.2008 für Bus und seit 10.09.2009 für LKW Pflicht. Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr müssen alle 5 Jahre 35 Stunden Weiterbildung absolvieren. Diese Weiterbildung wird in der Regel auf 5 Module á 7 Stunden aufgeteilt.
Vorrangige Ziele sind bei der Weiterbildung die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sowie rationelleres Fahrverhalten. Für alle, die gewerblich LKW oder Omnibus fahren, ist die Weiterbildung nunmehr verpflichtend – auch für Aushilfsfahrer.
Module / Lerneinheiten:
Während Ihrer Berufsausübung müssen sie regelmäßige Weiterbildungen (WB) nachweisen, sofern sie:
Fahrten als selbständige oder angestellte Fahrerinnen und Fahrer durchführen und
mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die eine Fahrerlaubnis ab Klasse C1, C1E und C, CE
sowie D, D1, D1E-Klassen erforderlich ist.
Diese Weiterbildung kann auf 5 Module á 7 Stunden aufgeteilt werden und schließt mit einem Trägerzertifikat ab.
Die Pflicht zu Weiterbildung betrifft nicht:
. KFZ mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit < 45 km/h
. KFZ von Bundeswehr, Polizei, Zivil- und Katastrophenschutz ect.
. KFZ, die zur Notfallrettung eingesetzt werde
. KFZ zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofernes sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
. KFZ zur Straßenreinigung
. KFZ von Bundeswehr, Polizei, Zivil- und Katastrophenschutz ect.
. KFZ, die zur Notfallrettung eingesetzt werde
. KFZ zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofernes sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
. KFZ zur Straßenreinigung
Zugangsvoraussetzungen:
Führerscheininhaber C/CE oder D/DE ohne
Grundqualifizierung zum EU-Berufskraftfahrer
Weiterbildung im gewerblichen Bereich ist gem. BKrFQG seit 10.09.2008 für Bus und seit 10.09.2009 für LKW Pflicht. Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr müssen alle 5 Jahre 35 Stunden Weiterbildung absolvieren. Diese Weiterbildung wird in der Regel auf 5 Module á 7 Stunden aufgeteilt.
Vorrangige Ziele sind bei der Weiterbildung die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sowie rationelleres Fahrverhalten. Für alle, die gewerblich LKW oder Omnibus fahren, ist die Weiterbildung nunmehr verpflichtend – auch für Aushilfsfahrer.
Module / Lerneinheiten:
Schulungen Güterverkehr
Modul 1: Kinematische Kette | Energie & Umwelt
Modul 3: Sozialvorschriften für den Güterverkehr
Modul 1: Kinematische Kette | Energie & Umwelt
Modul 2: Ladungssicherung
Modul 3: Sozialvorschriften für den Güterverkehr
Modul 4: Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität
| Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
Modul 5: Unternehmensbild &
Marktordnung
im Güterkraftverkehr |
Gesundheit & Fitness
Schulungen Personenverkehr
Modul 1: Kinematische Kette | Energie & Umwelt
Modul 4: Pannen, Unfälle, Notfälle und Kriminalität | Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
im Personenverkehr | Gesundheit & Fitness
Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer keine Schlüsselzahl „95“ mehr im Führerschein, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen. Die Berufskraftfahrerinnen und -fahrer erhalten stattdessen einen Fahrerqualifizierungsnachweis.
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer keine Schlüsselzahl „95“ mehr im Führerschein, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen. Die Berufskraftfahrerinnen und -fahrer erhalten stattdessen einen Fahrerqualifizierungsnachweis.